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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Montage-, Installations- und Wartungsverträge im Bereich Sicherheitstechnik

Stand: Mai 2026 · INTEGRA SYSTEMS e.U. (Geschäftsbezeichnung: Integra Security), 1230 Wien

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen INTEGRA SYSTEMS e.U. (Geschäftsbezeichnung „Integra Security"), Inhaber Ismail Turan, Helene-Lieser-Platz 1/36, 1230 Wien, Österreich (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber über die Erbringung von Leistungen im Bereich Planung, Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Einbruchmeldeanlagen, Videoüberwachungssystemen, Zutrittskontroll- und sicherheitstechnischen Anlagen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen gewerberechtlichen Berechtigungen heranzuziehen (vgl. § 3 dieser AGB).

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, gelten ergänzend die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem KSchG gehen die Bestimmungen des KSchG vor.

§ 2 Vertragsabschluss und Angebote

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

Kostenvoranschläge und Konfigurationen, die über den Online-Konfigurator auf der Website des Auftragnehmers erstellt werden, stellen unverbindliche Richtwerte dar und begründen keinen Vertragsabschluss. Der endgültige Preis wird nach einer kostenlosen Vor-Ort-Besichtigung in einem verbindlichen Angebot festgelegt.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

§ 3 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, sind nicht Bestandteil des Auftrags.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und hierfür Teilrechnungen zu stellen. Subunternehmer dürfen eingesetzt werden, sofern der Auftraggeber dem nicht aus wichtigem Grund widerspricht.

Änderungen des Leistungsumfangs während der Auftragsabwicklung (Zusatzleistungen, Mehraufwand durch unvorhergesehene Umstände) werden gesondert verrechnet. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über entstehenden Mehraufwand und holt dessen Zustimmung ein.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig und auf eigene Kosten zu schaffen. Dazu gehören insbesondere:

  • 1Freier und sicherer Zugang zu allen Arbeitsbereichen zum vereinbarten Termin
  • 2Bereitstellung von Strom (230 V) und ausreichender Beleuchtung an den Montageorten
  • 3Vorlage aller erforderlichen Genehmigungen, Pläne und behördlichen Bewilligungen
  • 4Rechtzeitige Information über besondere örtliche Gegebenheiten (z. B. Denkmalschutz, Mietrecht, Hausordnung)
  • 5Benennung eines erreichbaren Ansprechpartners für die Dauer der Montagearbeiten
  • 6Sicherstellung, dass keine Dritten (z. B. Mieter) durch die Arbeiten unzumutbar beeinträchtigt werden

Verzögerungen, die durch unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen zu dessen Lasten. Entstehende Mehrkosten (z. B. Wartezeiten, Leerfahrten) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 20 %), sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Materialkosten, Fahrtkosten und Nebenkosten sind im Angebot gesondert ausgewiesen.

Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde. Bei Aufträgen über € 3.000,– netto ist eine Anzahlung von 30 % bei Auftragserteilung fällig; die Restzahlung ist nach Abnahme der Leistung zu entrichten.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB (Unternehmer) bzw. 4 % p.a. (Verbraucher gemäß § 1333 ABGB) verrechnet. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, Mahnspesen und Inkassokosten geltend zu machen.

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 6 Lieferung, Termine und Fristen

Vereinbarte Liefer- und Ausführungstermine sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Richtwerte. Verbindliche Termine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

Höhere Gewalt, Lieferengpässe bei Herstellern, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die den Auftragnehmer an der fristgerechten Leistungserbringung hindern, berechtigen zur angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über derartige Umstände.

Gerät der Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist (mindestens 14 Tage) vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 7 Abnahme und Gefahrenübergang

Nach Fertigstellung der Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Angabe wesentlicher Mängel, gilt die Leistung nach Ablauf von 14 Tagen als abgenommen.

Mit der Abnahme gehen Gefahr und Nutzen auf den Auftraggeber über. Geringfügige Mängel, die die Nutzung der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sind jedoch im Abnahmeprotokoll festzuhalten und vom Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist zu beheben.

§ 8 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Abnahme der Leistung gemäß § 933 ABGB. Für Unternehmer gilt eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr, sofern nicht gesetzlich zwingend anders geregelt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist, zu melden.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, eigenmächtige Eingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte, äußere Einwirkungen (z. B. Blitzschlag, Überspannung, Vandalismus), normale Abnutzung oder fehlende Wartung entstanden sind.

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer das Recht zur Verbesserung oder zum Austausch (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber Preisminderung oder – bei wesentlichen Mängeln – Vertragsauflösung verlangen.

§ 9 Wartungsverträge

Wartungsverträge werden für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen und verlängern sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt werden.

Der Leistungsumfang des Wartungsvertrages umfasst mindestens eine jährliche Inspektion der Anlage gemäß den Herstellervorgaben und den einschlägigen ÖNORMEN (insbesondere ÖNORM EN 50131 für Einbruchmeldeanlagen). Der genaue Leistungsumfang ist im jeweiligen Wartungsvertrag festgelegt.

Notfalleinsätze außerhalb der vereinbarten Wartungsleistungen werden gesondert nach dem jeweils gültigen Stundensatz zuzüglich Fahrtkosten und Materialkosten verrechnet. Der Auftragnehmer ist bemüht, Notfalleinsätze innerhalb von 48 Stunden zu erbringen; eine Garantie hierfür besteht nicht.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anlage zwischen den Wartungsterminen bestimmungsgemäß zu betreiben und Auffälligkeiten (z. B. häufige Fehlalarme, Störungsmeldungen) unverzüglich dem Auftragnehmer zu melden.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Waren unter Eigentumsvorbehalt zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzufordern. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer den Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren und die Waren herauszugeben. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

§ 11 Haftung und Schadenersatz

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt und auf den Auftragswert beschränkt.

Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Datenverlust ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch einen Einbruch oder eine Straftat entstehen, die trotz installierter Sicherheitsanlage erfolgt ist.

Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass Sicherheitsanlagen das Risiko eines Einbruchs oder einer Straftat reduzieren, aber nicht vollständig ausschließen können. Eine Garantie für die vollständige Verhinderung von Einbrüchen oder anderen Straftaten wird nicht übernommen.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG).

§ 12 Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragserfüllung und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Näheres regelt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, die auf der Website unter /datenschutz abrufbar ist.

Soweit der Auftraggeber Videoüberwachungsanlagen betreibt, ist er als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für den datenschutzkonformen Betrieb selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer weist auf die Pflicht zur Kennzeichnung überwachter Bereiche und die Einhaltung der Speicherdauerbegrenzungen hin.

§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.

Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird – soweit gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige Gericht in Wien als Gerichtsstand vereinbart. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand gemäß § 14 KSchG (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Verbrauchers).

§ 14 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Diese AGB wurden zuletzt im Juli 2026 aktualisiert. Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Für bereits abgeschlossene Verträge gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

Fragen zu unseren AGB?

Bei Fragen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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